- eine Gefährdungsanalyse zu erstellen/erstellen zu lassen,
- direkte Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher zu ergreifen,
- die Verbraucher sowie das Gesundheitsamt über die Kontamination und die eingeleiteten Maßnahmen zu informieren.
Um die Qualität von Trinkwasser garantieren zu können, gibt es seit November
2011 eine novellierte Trinkwasserverordnung (TrinkwV), die im Dezember 2012 nochmals geändert wurde.
Mit den Änderungen haben sich für Betreiber, Installateure und Planer viele Fragen bezüglich
der Umsetzung ergeben, von denen ich nachstehend einige beantworten werde:
Der Betreiber muss einen Fachkundigen hinzuziehen, um die Ursachen für die Kontamination
herauszufinden.
Er ist verpflichtet
Bei den „Allgemein anerkannten Regeln der Technik (a. a. R. d. T.)“, auf die sich die aktuellen
Fassung der Trinkwasserverordnung immer wieder bezieht, handelt es sich um in der Praxis erprobte
und bewährte Prinzipien und Lösungen für Trinkwasser-installationen.
Sie beruhen zum einen auf
europäischen und ergänzenden nationalen Normen, z. B. der Reihe DIN EN 806 "Technische Regeln für
Trinkwasserinstallationen" in allen Teilen und den nationalen Ergänzungsnormen der Reihe DIN 1988-
X00.
Weitere zu berücksichtigende Informationen finden sich zum anderen in entsprechenden
Richtlinien wie der VDI/DVGW 6023 oder den DVGW-Regelwerken, z. B. W 551 "Technische Maßnahmen zu
Verminderung des Legionellenwachstums" und W 557 "Reinigung und Desinfektion von
Trinkwasser-Installationen".
Die Beprobungspflicht betrifft alle Häuser, die über eine zentrale Warmwasserversorgungsanlage verfügen und in denen sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet, aus der im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit Trinkwasser an Verbraucher abgegeben wird.
Als Großanlagen gelten Speicher-Trinkwassererwärmer mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern
Speichervolumen oder zentrale Durchfluss-Trinkwassererwärmer (Frischwasser-Stationen und
Speicher-Ladesysteme), wenn das nachgeschaltete Leitungsvolumen bei einer Warmwasserleitung mehr als
drei Liter Inhalt zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und einer Entnahmestelle hat.
Dabei wird der Inhalt einer Zirkulationsleitung nicht berücksichtigt.
Als Kleinanlagen gelten Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentrale Durchfluss-Trinkwassererwärmer
per Definition in Ein- und Zweifamilienhäusern unabhängig von der Speichergröße oder des
Leitungsvolumens.
Weiterhin generell in Gebäuden ohne öffentliche und gewerbliche Tätigkeit,
die über weniger oder gleich 400 l Inhalt Speichervolumen und weniger oder gleich drei Liter
Leitungsvolumen zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und jeder Entnahmestelle verfügen.
Die Trinkwasserverordnung versteht unter einer öffentlichen Tätigkeit die Abgabe von Trinkwasser an einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis (z.B. öffentliche Gebäude, Schulen, Krankenhäuser, Kindergärten, Schwimmbäder, Firmen etc.).
Die Trinkwasserverordnung versteht unter einer gewerblichen Tätigkeit die unmittelbare (z. B. zur Körperpflege) oder mittelbare (z. B. zur Zubereitung von Speisen), zielgerichtete Abgabe von Trinkwasser im Rahmen einer Vermietung oder einer sonstigen selbstständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit.
Eine Trinkwasser-Installation muss auf Legionellen untersucht werden, wenn es sich um eine
Großanlage handelt, in der Wasser vernebelt wird (z. B. in Duschen) und sich diese Anlage in einem
öffentlichen oder gewerblich genutzten Gebäude (mit mehr als zwei Wohneinheiten) befindet.
Außerdem muss eine Trinkwasser-Installation auch auf andere Parameter untersucht werden, wenn der
Verdacht besteht, dass die Trinkwasserqualität beeinträchtigt sein könnte.
Eine Orientierung, wo Proben genommen werden sollen, geben das DVGW-Arbeitsblatt W 551 und die
Mitteilung des Umweltbundesamtes „Systemische Untersuchungen von Trinkwasser-Installationen auf
Legionellen nach Trinkwasserverordnung.“
Letztere besagt, dass Proben zwar nicht aus allen
Steigesträngen entnommen werden müssen, die Proben sollten aber so genommen werden, dass auch
Aussagen zu nicht beprobten Steigesträngen möglich sind.
Das gilt beispielsweise für
Steigestränge gleichartigen Aufbaus oder gleichartiger Nutzung. Die Beprobung gilt stellvertretend
auch dann, wenn die nicht beprobten Steigestränge hydraulisch besser sind als der beprobte
Strang.
Generell sind für eine Beprobung Steigestränge mit dem längsten Fließweg sowie
Steigestränge, die Duschen versorgen, zu bevorzugen.
Der Fokus liegt auf „dem längsten
Fließweg“, da es sich bei den Beprobungen um eine systemische Untersuchung handelt.
Daher
sollte auch keine Beprobung direkt an Duschköpfen erfolgen, sondern beispielsweise aus den
Entnahmearmaturen und möglichst nah an den Steigeleitungen.
Typische Stellen für Probenahmeventile sind am Ausgang des Warmwasserspeichers und kurz vor dem
Wiedereintritt der Zirkulationsleitung in den Speicher, allerdings in Fließrichtung vor der
Zirkulationspumpe.
Für weitergehende Untersuchungen kann eine weitere Probenahmestelle am
Kaltwasser-Zulauf zum Speicher sinnvoll sein.
Alle anderen Probennahmen können in der Regel
über die üblichen Armaturen erfolgen.
Idealerweise erfolgt die Abstimmung der
Probenahmestellen mit einem zertifizierten Probennehmer, der Kenntnis über den Aufbau der
Installation und die Nutzung des Gebäudes hat.
Der Begriff „systemisch“ in der Trinkwasserverordnung entspricht dem Begriff „orientierend“ aus dem
DVGW-Arbeitsblatt W 551.
Es geht dabei „nicht um die (...) Legionellenfreiheit an allen
einzelnen Entnahmestellen, sondern um eine Stichprobe (…) in Teilen der Trinkwasser-Installation,
die einen Einfluss auf eine größere Anzahl von Entnahmestellen haben kann.“
Bei der
systemischen Untersuchung soll festgestellt werden, ob Legionellen im System vorhanden sind.
Die Untersuchungsintervalle hängen von Art und Nutzung des Gebäudes ab. In gewerblich genutzten
Gebäuden, also in vermieteten Objekten mit mehr als zwei Wohneinheiten, sind mindestens alle drei
Jahre Untersuchungen notwendig, die erste Untersuchung hätte bis spätestens 31. Dezember 2013
durchgeführt werden müssen.
Aber: In öffentlichen Gebäuden „mit Patienten mit höherem Risiko
für Krankenhausinfektionen“ gilt weiterhin die jährliche Beprobungspflicht.
Nur in
öffentlichen Gebäuden ohne solche Patienten kann das Beprobungsintervall vom Gesundheitsamt unter
bestimmten Bedingungen auf drei Jahre verlängert werden.
Dafür dürfen nach dreimaliger
jährlicher Beprobung keine Auffälligkeiten festgestellt worden sein, die Betriebsweise darf sich
nicht grundlegend ändern, und die Installation muss den allgemein anerkannten Regeln der Technik
entsprechen.
Eine Anzeigepflicht besteht, sobald bei Legionellen eine Überschreitung des „technischen
Maßnahmenwertes“ von mehr als 100 KBE/100 ml festgestellt wird (KBE=Kolonie bildende
Einheiten).
In der Handlungspflicht ist der Betreiber, also „der Unternehmer oder der sonstige
Inhaber“ der Trinkwasser-Installation.
Er muss auch ohne spezielle Anweisung des
Gesundheitsamtes unverzüglich aktiv werden, wenn ihm Auffälligkeiten wie Trübungen, Abweichungen von
Temperaturvorgaben, Geschmacks- und Geruchsveränderungen bekannt werden.
Zuerst ein „anerkannter Fachmann“, beispielsweise ein entsprechend qualifizierter Sachverständiger oder SHK-Fachhandwerker, dann gegebenenfalls das Gesundheitsamt, ein Untersuchungsinstitut oder der Wasserversorger.
Hier steht der Vertragspartner des Wasserversorgungsunternehmens (WVU) über die AVBWasserV in der
Verantwortung.
Er verpflichtet sich vertraglich zur regelmäßigen Wasserentnahme. Ist
beispielsweise ein Mieter nicht direkter Vertragspartner des WVU, sollte er vom Vermieter auf diese
Pflichten ausdrücklich aufmerksam gemacht werden.
durchführen? Die Untersuchungen, zu denen auch die Probennahme in der Trinkwasserinstallation gehört, dürfen im Rahmen der Trinkwasserverordnung nur von Laboratorien durchgeführt werden, die die Anforderungen der Trinkwasserverordnung einhalten (siehe §15 Absatz 4).
Der Betreiber ist verpflichtet, alle Untersuchungsergebnisse unverzüglich schriftlich zu
dokumentieren und sie spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Untersuchung an das Gesundheitsamt
zu senden (§15 Absatz 3).
Bei Erreichen oder Überschreiten des technischen Maßnahmenwertes für
Legionellen ist der Betreiber verpflichtet, unverzüglich dem Gesundheitsamt Meldung zu machen (dies
gilt auch für andere Untersuchungen und Anforderungen im Rahmen der Trinkwasserverordnung).
Empfohlen wird, dass der Betreiber das von ihm beauftragte Labor vertraglich verpflichtet, dass es
die Nichteinhaltung von Anforderungen oder Grenzwerten unverzüglich an das Gesundheitsamt meldet.
Für den genauen Inhalt einer Anzeige sollte sich der Betreiber der Trinkwasserinstallation an sein zuständiges Gesundheitsamt wenden.
Auskunft können das zuständige Gesundheitsamt oder das Landesgesundheitsamt geben. Sie haben in aller Regel Listen mit qualifizierten Untersuchungsstellen oder können sie telefonisch benennen.